27.11.2017

Migration und Familiennachzug zu subsidiär schutzberechtigten Ausländern nach Deutschland

Klare gesetzliche Regelung von Nöten: lex specialis gegen lex generalis

Stellungnahme unseres JU-Kreisvorsitzenden zu den aufenthaltsrechtlichen Regelungen des Gesetzes
über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG):

"Die Diskussion des Familiennachzugs zu Ausländern in Deutschland wurde in den Jamaikasondierungen ad absurdum geführt.

Bei Erfüllung der regulären Tatbestandsvoraussetzungen des Familiennachzugs im Visaverfahren, welche im weitesten Sinne eine gewisse Integration und Inklusion des hier (in Deutschland) Lebenden sowie den nachziehenden Personen voraussetzen (Sicherung des Lebensunterhalts, ausreichend Wohnraum, Versicherungsschutz, Sprachkenntnisse der nachziehenden Personen, etc.), bestehen bereits jetzt kraft Gesetz gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe c AufenthG (Ehegattennachzug allgemein – lex generalis) sowie bei Kindern §§ 32ff AufenthG geltende Rechtsgrundlagen für den Familiennachzug bei subsidiär Schutzberechtigten.

Insoweit wurde mit der Aussetzung des privilegierten Familiennachzugs nach § 29 AufenthG (Familiennachzug zu Ausländern begünstigt – lex specialis) für subsidiär Schutzberechtigte bis März 2018 hierbei ohnehin nur die begünstigende Sonderregelung des Bundesgesetzgebers befristet außer Kraft gesetzt.

Besagte Aussetzung muss auf jeden Fall verlängert werden, nein besser noch: man muss mit gesundem Menschenverstand § 29 AufenthG ganz bewusst dahingehend ändern, dass subsidiär Schutzberechtigte hierbei ausgeschlossen sind.

Diese lex specialis für subsidiär Schutzberechtigte findet sich nur in der deutschen Gesetzgebung und läuft dem Grunde nach dem subsidiären Schutz (Bürgerkriegsflüchtling) vollkommen zuwider, da hierbei kein dauerhafte oder längerfristiger Aufenthalt in Deutschland geplant sein kann und darf!

Auch das supranationale Recht (EUV, AEUV, Grundrechtscharta-EU, Genfer-Flüchtlingskonvention, etc.) liefert hierbei nichts für subsidiär Schutzberechtigte.

Darüber hinaus gibt es wie oben ausgeführt bereits die generellen Regelungen im AufenthG für den Familiennachzug, welche auch auf subsidiär Schutzberechtigte Anwendung finden."